I. Geltung, Vertragsabschluss, Formvorschriften
1. Lightpeak erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Lightpeak und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Lightpeak wird ausschließlich im B2B-Bereich tätig und erbringt keine Leistungen gegenüber Verbrauchern.2. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Lightpeak schriftlich bestätigt werden. Eine solche ergänzende Vereinbarung gilt nur für das jeweils konkret betroffene Geschäft.
3. Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht die Lightpeak ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Lightpeak bedarf es nicht.
4. Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen. Frage
6. Die Angebote der Lightpeak sind freibleibend und unverbindlich.
7. Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Gleiches gilt für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.
II. Anzuwendendes Recht/Rechtswahl
Es kommt ausschließlich das materielle österreichische Recht zur Anwendung. Die nationalen Verweisungsnormen und das UN-Kaufrecht werden ausgeschlossen.III. Konzept- und Ideenschutz
Hat der potenzielle Kunde die Lightpeak vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Lightpeak dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:1. Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Lightpeak treten der potentielle Kunde und die Lightpeak in ein Vertragsverhältnis (sog. „Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
2. Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Lightpeak bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
3. Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Lightpeak ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
4. Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
5. Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es auch zu unterlassen, diese Form der Lightpeak im Rahmen des Konzepts präsentierten kreativen Werbeideen in irgendeiner Form, auch außerhalb eines später abzuschließenden Hauptvertrages, wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen, nutzen oder nutzen zu lassen.
6. Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Lightpeak Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist oder die ihm davor bereits bekannt waren, so hat er dies der Lightpeak unmittelbar bei der Präsentation oder längstens 8 Tage danach schriftlich oder per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
7. Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Lightpeak dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Lightpeak dabei verdienstlich wurde.
IV. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Lightpeak-Vertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Lightpeak, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Lightpeak. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Lightpeak.2. Alle Leistungen der Lightpeak (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.
3. Der Kunde wird der Lightpeak zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten in Folge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Lightpeak wiederholt werden müssen oder verzögert werden und wird der Lightpeak den dadurch verursachten Mehraufwand und die Mehrkosten ersetzen.
4. Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Lightpeak haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Lightpeak wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Lightpeak schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Lightpeak bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Lightpeak hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
5. Die hier angeführten Punkte führen die Leistungen der Lightpeak nicht taxativ an. Siehe hierzu insbesondere auch XV. ff.
6. Der Kunde ist auch dafür verantwortlich, dass die Arbeiten durch Lightpeak und deren Mitarbeiter und Beauftragte ordnungsgemäß verrichtet werden können. Er hat insbesondere den ungehinderten und gefahrlosen Zugang zu gewähren und auf allfällige Gefahren hinzuweisen. Er haftet für Schäden, die Lightpeak und deren Mitarbeitern und Beauftragten durch Verletzung dieser Verpflichtung entstehen.
V. Annahmeverzug
Befindet sich bei der Vertragspartner in Annahmeverzug, ist die Lightpeak berechtigt, entweder die Ware bei sich einzulagern (wofür eine angemessene Lagergebühr pro Tag in Rechnung gestellt wird) und gleichzeitig auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten; In diesem Fall hat der Kunde eine nicht mäßigbare Konventionalstrafe von 50 % des Rechnungsbetrages zu bezahlen.VI. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
1. Die Lightpeak ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).2. Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden. Die Lightpeak wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
3. Soweit die Lightpeak notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, erfolgt dies namens und auftrags des Kunden, sodass die Auftragsnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Lightpeak sind.
4. In derartige Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Lightpeak-Vertrages aus wichtigem Grund.
VII. Termine
1. Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen der Lightpeak gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Lightpeak schriftlich zu bestätigen.2. Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Lightpeak aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Lightpeak berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3. Befindet sich die Lightpeak in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Lightpeak schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
VIII. Vorzeitige Vertragsauflösung
Die Lightpeak ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem zugrundeliegenden Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Lightpeak weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Lightpeak eine taugliche Sicherheit leistet; Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Lightpeak fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
IX. Honorar
1. Wenn nicht anders vereinbart, entsteht der Honoraranspruch der Lightpeak für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Lightpeak ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Lightpeak ist auch jederzeit berechtigt, Zwischenabrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.2. Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Lightpeak für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
3. Alle Leistungen der Lightpeak, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Lightpeak erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
4. Kostenvoranschläge der Lightpeak sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Lightpeak schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Lightpeak den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen 8 Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
5. Für alle Arbeiten der Lightpeak, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Lightpeak das vereinbarte Entgelt, ohne Anrechnung des in Folge Unterbleibens der Arbeit ersparten oder durch anderwärtige Verwendung erworbenen im Sinne des § 1168 ABGB.
X. Zahlung, Eigentumsvorbehalt
1. Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Lightpeak gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Lightpeak.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Lightpeak die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Lightpeak sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
4. Weiters ist die Lightpeak nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
5. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Lightpeak für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
6. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Lightpeak aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Lightpeak schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. 7. Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit aller Forderungen samt Nebenforderungen vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom österreichischen statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder einer an seine Stelle tretende Index. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 5% bleiben unberücksichtigt und werden erst bei Überschreiten dieses Spielraumes in vollem Ausmaß in Rechnung gestellt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Die sich so ergebenden Beträge sind auf eine Dezimalstelle kaufmännisch zu runden.
XI. Eigentumsrecht und Urheberrecht
1. Alle Leistungen der Lightpeak, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Lightpeak und können von der Lightpeak jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung ausschließlich für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Lightpeak ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Lightpeak setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Lightpeak dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Lightpeak, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.2. Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Lightpeak, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Lightpeak und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig.
3. Für die Nutzung von Leistungen der Lightpeak, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Lightpeak erforderlich. Dafür steht der Lightpeak und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
4. Für die Nutzung von Leistungen der Lightpeak bzw. von Werbemitteln, für die die Lightpeak konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Lightpeakvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht - ebenfalls die Zustimmung der Lightpeak notwendig.
5. Für Nutzungen gemäß XI. Punkt 4. steht der Lightpeak im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Lightpeak-Vergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Lightpeak-Vergütung mehr zu zahlen.
6. Der Kunde haftet der Lightpeak für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
XII. Kennzeichnung
1. Die Lightpeak ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Lightpeak und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.2. Die Lightpeak ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
XIII. Gewährleistung
1. Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Lightpeak, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.2. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Lightpeak zu. Die Lightpeak wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Lightpeak alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Lightpeak ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Lightpeak mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
3. Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Lightpeak ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Lightpeak haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
4. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Lightpeak gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
XIV. Haftung und Produkthaftung
1. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Lightpeak und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Lightpeak ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.2. Jegliche Haftung der Lightpeak für Ansprüche, die auf Grund der von der Lightpeak erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Lightpeak ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Lightpeak nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Lightpeak diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
3. Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Lightpeak. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt, bei Dauer- oder wiederkehrenden Aufträgen mit dem Jahres-Auftragswert.